IVG Logo 2020 web

Satzung des Imkervereins Greven und Umgebung

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Der Verein führt den Namen „Imkerverein Greven und Umgebung“ und hat seinen Sitz in Greven. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Aufgabe des Imkervereins

§ 2 Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Pflege der Liebe zur Biene.

  2. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker über eine zeitgemäße Imkerei.

  3. Vermittlung von Versicherungsschutz und Vermittlung der Beratung bei Rechtsfragen.

  4. Förderung von Zuchtmaßnahmen.

  5. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.

  6. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenhaltung.

  7. Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

  8. Förderung der Verwendung des D.I.B.-Warenzeichens.

  9. Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind.

  10. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.

Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Imkervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Imkervereins. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Imkervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitglieder des Imkervereins

§ 3 Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imkerinnen und Imker werden. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch den Imkerverein.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben des Imkervereins fördern können und wollen.

Eine Fördermitgliedschaft ist auch nur beim Imkerverein Greven möglich, ohne gleichzeitig dem Kreisimkerverein und dem Landesverband anzugehören. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern dann nur für die Belange des Imkervereins und nicht für Belange des Kreis- oder Landesverbandes zu.

Um die Förderung der Bienenhaltung besonders verdiente Personen können zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag der oder des Beitretenden, in welchem die Satzungen des Imkervereins, Kreisimkervereins und Landesverbandes anerkannt werden, und durch Zustimmung eines Vorstandsmitglieds. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Fördernde Mitglieder können ihren Beitritt schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Imkervereins beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dies der Mitgliederversammlung mit.

Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des Imkervereins sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung zu beachten.

  2. ihre Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Imkervereins tatkräftig zu unterstützen.

  3. die festgesetzten Jahresbeiträge fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.

  4. die eingewinterten Bienenvölker dem Imkerverein unaufgefordert bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung gehen gegebenenfalls entstehende Nachteile zu Lasten des Mitgliedes.

  5. dem Imkerverein die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Imkervereins zu erklären.

  2. durch Ausschluss aus dem Imkerverein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Imkervereins endgültig.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

Organe des Imkervereins

§ 7 Organe des Imkervereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

 

Mitgliederversammlung

§ 8 In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Mitgliederversammlungen des Imkervereins. Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Einladung der Hauptversammlung kann auch per Mail erfolgen, wenn die jeweiligen Mitglieder ihre Mailadresse dem Vorstand zur Kenntnis gebracht haben und dem Versand per Mail nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die anderen Mitglieder erhalten eine Einladung per Post. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich Beschlüsse über Änderung der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen und Fördermitglieder. Anträge können durch jedes ordentliche Mitglied, jedes Fördermitglied und den Vorstand gestellt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in welchem die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufgeführt werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Imkervereins, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der Obleute.

  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern.

  3. Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des Kreisimkervereins.

  4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes der oder des Vorsitzenden und der Jahresrechnung.

  5. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obleute.

  6. Die Entlastung des Vorstandes.

  7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

  8. Die Auflösung des Vereins.

 

Vorstand

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand, im folgenden Vorstand genannt, besteht mindestens aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Obleute für fachliche Sonderaufgaben mit vollem Stimmrecht hinzuziehen.

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Obleute für Sonderaufgaben vorschlagen, die für eine Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Soweit die Angelegenheiten des Imkervereins nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie die oder der Vorsitzende, in Absprache mit dem Vorstand, nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.

 

§ 11 Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der Rechnungsführer/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Imkerverein gemeinsam.

 

Finanzierung des Imkervereins

§ 12 Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen und Spenden von öffentlichen und privaten Stellen.

 

Kassen und Vermögensverwaltung

§ 13 Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins abzuschließen. Von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer vorzunehmen.

 

§ 14 Alle Vorstandsmitglieder und Obleute des Imkervereins sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können ihnen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

 

Auflösung

§ 15 Bei Auflösung des Imkervereins oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Das verbleibende Vermögen des Imkervereins fällt an die Stadt Greven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätig oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Schlussbestimmung

§ 16 Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Imkervereins juristisch notwendigen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Vertreterversammlung berichtet werden.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 7. März 2014

 

Vereinsordnung des Imkervereins Greven und Umgebung

1. Der Imkerverein Greven und Umgebung e.V. (IV) hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Familienangehörige Mitglieder und Fördermitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder erwerben mit der Mitgliedschaft im IV gleichzeitig die Mitgliedschaft im Kreisimkerverein, im Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. (LIV), und im Deutschen Imkerbund (DIB). Dafür werden gesondert Beiträge fällig. Die Beiträge werden über den IV an den LIV entrichtet. Der LIV hat für seine Mitglieder Versicherungen abgeschlossen. Die Höhe der Beiträge und der Versicherungsprämien ergibt sich aus der Mitteilung des LIV an den IV und wird in der Beitragsrechnung des IV detailliert aufgeschlüsselt.

2a. Familienmitglieder und jugendliche Mitglieder können wählen, ob Sie auch wie ordentliche Mitglieder im Landesverband Mitglied werden wollen. Dann gilt Punkt 2. der Vereinsordnung. Oder ob sie nur im IV Greven Mitglied sein wollen. Dann gilt Punkt 3 der Vereinsordnung.

3. Fördermitglieder werden nur im IV Mitglied. Dies kommt vor allen für Mitglieder in Frage, die den IV Greven ideell unterstützen wollen oder die über einen anderen Imkerverein schon Mitglied im LIV sind und zusätzlich im IV Mitglied sein wollen. Im IV haben Fördermitglieder die vollen Mitgliederrechte.

4. Die Beitrittserklärung von jugendlichen Mitgliedern und von Kindern muss außer der Unterschrift des Mitglieds auch die des Erziehungsberechtigten tragen.

5. Der IV erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Beitrag gilt solange, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Beitrag festlegt.

6. Mitglieder, die im laufenden Jahr in den IV eintreten, zahlen bei Eintritt bis zum 31. Juli den vollen Beitrag, danach keinen Beitrag für das laufende Jahr.

7. Die Mitgliedschaft und damit die Zahlungsverpflichtung bestehen auch im folgenden Jahr fort, sofern nicht bis zum 31.12. des laufenden Jahres der Austritt erklärt wird.

8. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt für
           • ordentliche Mitglieder 30 Euro
           • jugendliche Mitglieder 15 Euro
           • Familienangehörige 15 Euro
           • Fördermitglieder 30 Euro.

9. Der Jahresbetrag wird am 1. Januar des jeweiligen Jahres fällig und ist auf das Konto des Imkervereins zu zahlen. Eine Barzahlung an die Rechnungsführerin/den Rechnungsführer ist in der gleichen Frist auch möglich.

10. Der IV versendet zu Jahresanfang eine Rechnung ggf. zusammen mit der Rechnung für die Zahlung an den Landesverband und ggf. mit der Zahlung für eine Bienenzeitschrift im Vereinsabonnement. Der Versand kann auch per Mail erfolgen, wenn die jeweiligen Mitglieder ihre Mailadresse dem Vorstand zur Kenntnis gebracht haben und dem Versand per Mail nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die anderen Mitglieder erhalten die Rechnung per Post. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

11. Die Kosten für das Zeitschriftenabonnement ergeben sich aus der Rechnung des jeweiligen Verlags und werden in der Beitragsrechnung mitgeteilt. Ein Anspruch auf Bezug der Zeitschrift über den Verein gibt es nicht. Reklamationen und anderer Schriftwechsel sind direkt an den Verlag zu richten.

12. Mitglieder, die ihre Beitragsrechnung nicht fristgemäß bezahlt haben, erhalten eine Erinnerung und ggf. eine Mahnung. Nach erfolgloser Mahnung wird über den LIV das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliederrechte im IV und im Landesverband. Die Ansprüche auf die Nutzung des Warenzeichens des DIB und auf Bezug von Versicherungsleistungen ruhen ebenfalls. Da der IV für die Zahlungen an den LIV in Vorleistung tritt, ist es gegenüber den anderen Mitgliedern nicht zu vertreten, dass einzelne Mitglieder ihre Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen. Eine Nichtzahlung oder eine verzögerte Zahlung kann einen kleinen Verein auch schnell in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

13. Die Mitgliedschafts- und Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ggf. geändert.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 7. März 2014, geändert auf der Mitgliederversammlung am 28.01.2023.